Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein, wenn jemand verstirbt und kein Testament und keinen Erbvertrag errichtet hat, in dem die Erbfolge anders geregelt ist (sogenannte gewillkürte Erbfolge). Der oder die Erben werden – genau wie die gewillkürten Erben – Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Dies bedeutet, dass sie in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintreten. Gesetzliche Erben sind einerseits Verwandte (Verwandtenerbrecht) nach genau festgelegten Regeln, andererseits der jeweilige Ehepartner oder Lebenspartner.

Form des Testaments

Will man die gesetzliche Erbfolge ändern, kann man dies durch Errichtung eines Testamentes, entweder für sich allein oder gemeinsam mit seinem Ehepartner. Diese Arten von Testament können durch einen Notar beurkundet oder selbst erstellt werden. Errichtet man ein Testament selbst, muss es selbst mit der Hand geschrieben und unterzeichnet sein, bei Ehepartnern muss ein Ehepartner mit der Hand schreiben und beide unterzeichnen. Ein Datum sollte unbedingt dabei stehen. Erbverträge können nur bei einem Notar errichtet werden.

Vermächtnis

Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines bestimmten Gegenstands in einem Testament oder Erbvertrag. Anders als der Erbe erwirbt der Vermächtnisnehmer diesen Gegenstand jedoch nicht direkt mit dem Todesfall, sondern er erhält nur einen Anspruch auf Herausgabe und Übereignung bzw. Auszahlung, den der oder die Erben dann erfüllen müssen. Auch einem Erben kann jedoch neben seinem Erbteil ein Vermächtnis zufallen, man spricht dann von einem Vorausvermächtnis.

Pflichtteil

Der Pflichtteil ist die Mindestbeteiligung des Ehegatten und bestimmter naher Verwandter am Nachlass eines Verstorbenen. Es handelt sich beim Pflichtteilsanspruch nicht um eine Beteiligung am Nachlass selbst, also nicht um eine Miterbenstellung, sondern nur um einen Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben. Der Pflichtteilsanspruch steht dem Ehegatten und bestimmten Verwandten des Verstorbenen in gerader Linie zu. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs entspricht dem Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, welcher dem Pflichtteilsberechtigten ohne das ihn benachteiligende Testament zufallen würde.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht für den Fall, dass man sich selbst nicht mehr um die eigenen Angelegenheiten kümmern kann (Geschäftsunfähigkeit). Generell handelt es sich um sehr weit gefasste Vollmachten, die eine umfassende Geschäftsführung im Namen des Betroffenen ermöglichen. Liegt eine solche Vollmacht nicht vor, so muss bei einer Geschäftsunfähigkeit (z. B. durch Demenz oder Unfall), gerichtlich eine Betreuung angeordnet werden. Eine Patientenverfügung ist hingegen eine verbindliche Anweisung des Ausstellers, die regelt, was medizinisch zu unternehmen ist, wenn lebenserhaltende Maßnahmen angezeigt sind. Beide können kombiniert werden.

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