Will man die gesetzliche Erbfolge ändern, kann man dies durch Errichtung eines Testamentes, entweder für sich allein oder gemeinsam mit seinem Ehepartner. Diese Arten von Testament (Einzeltestament und gemeinschaftliches Testament) können durch einen Notar beurkundet oder selbst erstellt werden. Eine dritte Form, der sogenannte Erbvertrag, kann nur bei einem Notar errichtet werden. Ein Erbvertrag ermöglicht es auch nicht verheirateten oder mehr als zwei Personen, Verfügungen auf den Tod in Form eines Vertrages zu errichten.
Errichtet man ein Testament selbst, muss es selbst mit der Hand geschrieben und unterzeichnet sein, bei Ehepartnern muss ein Ehepartner mit der Hand schreiben und beide unterzeichnen. Diese Testamente nennt man privatschriftlich. „Unterzeichnen“ ist dabei wörtlich zu nehmen, die Unterschrift muss unter dem Text stehen. Ein Datum ist nicht zwingend, sollte jedoch für die zeitliche Einordnung unbedingt dabei stehen. Maschinengeschriebene Testamente oder Formulare sind unwirksam!
Ein notariell beurkundetes Testament hat insoweit Vorteile, als dass später in der Regel kein Erbschein notwendig sein wird, der von Banken und vom Grundbuchamt inzwischen regelmäßig verlangt wird. Die Beratung durch den Notar ist gerade bei komplizierteren Verfügungen hilfreich.
Ein Testament sollte auch immer klar benennen, wer Erbe sein soll und wer – als Vermächtnis – lediglich bestimmte Werte oder Gegenstände erhalten soll. Denn der Erbe übernimmt als Rechtsnachfolger Verantwortung für die Verwaltung des Vermögens, er tritt in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.
Das Testament gilt bis zu seinem Widerruf. Es sollte sorgfältig aufbewahrt werden. Bei einem notariell beurkundeten Testament übernimmt dies der Notar für sie. Ein privatschriftliches Testament kann gegen Gebühr bei Gericht hinterlegt werden, so dass sichergestellt ist, dass es später auch offiziell eröffnet wird. Das Gericht prüft übrigens nicht, ob das Testament wirksam oder sinnvoll ist! Eine rechtliche Prüfung erhalten Sie nur beim Notar oder Rechtsanwalt.
Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten, gerade dem sogenannten Berliner Testament, ist besonders darauf zu achten, ob die Verfügungen für den überlebenden Ehegatten verbindlich sind. Ist nichts Konkretes vereinbart, sollte man Expertenrat einholen, denn in vielen Fällen besteht dann keine Möglichkeit mehr für den überlebenden Ehepartner, etwas an der weiteren Erbeneinsetzung zu ändern.
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