Die Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht für den Fall, dass man sich selbst nicht mehr um die eigenen Angelegenheiten kümmern kann (Geschäftsunfähigkeit). Generell handelt es sich um sehr weit gefasste Vollmachten, die eine umfassende Geschäftsführung im Namen des Betroffenen ermöglichen. Die üblichste Form ist die der sogenannten „Generalvollmacht“, da zum Zeitpunkt der Erstellung der Vollmacht meist noch nicht abgesehen werden kann, welche Befugnisse später notwendig sein werden.
Liegt eine solche Vollmacht nicht oder nicht in ausreichendem Maß vor, so muss bei einer Geschäftsunfähigkeit (z. B. durch Demenz oder Unfall), gerichtlich eine Betreuung angeordnet werden. Eine bestehende Vollmacht hindert jedoch eine Bestellung eines Betreuers, da bereits jemand vorhanden ist, der handeln kann. So kann man sich seinen „Betreuer“ aussuchen. Eine Kontrolle des Vorsorgebevollmächtigten durch das Gericht findet nicht statt.
Die Vorsorgevollmacht umfasst dann sowohl das Vermögen des Ausstellers (Vollmachtgeber) als auch seinen persönlichen Lebensbereich. Die Bevollmächtigten können Sie frei bestimmen, solange diese volljährig und geschäftsfähig sind. Die Vollmacht verpflichtet den Bevollmächtigten jedoch nicht. Schon deshalb sollten Sie sich vorab mit dem Bevollmächtigten besprechen.
Der Bevollmächtigte handelt immer im Auftrag des Vollmachtgebers. Er macht sich haftbar, wenn er seine Stellung missbraucht. Deshalb sollten Bevollmächtigte in ihrem eigenen Interesse immer Belege behalten und Buch führen.
Eine Patientenverfügung ist hingegen eine verbindliche Anweisung des Ausstellers, die regelt, was medizinisch zu unternehmen ist, wenn lebenserhaltende Maßnahmen wie etwa Reanimation, künstliche Ernährung und künstliche Beatmung angezeigt sind. Diese Patientenverfügungen werden inzwischen bei fast jedem Krankenhausaufenthalt eingefordert.
Die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung können kombiniert werden. Dies hat den Vorteil, dass der Bevollmächtigte auch Anweisungen im Rahmen der Patientenverfügung erteilen darf.
Beide Erklärungen – sowohl Vollmacht als auch Patientenverfügung – können formfrei erstellt werden, ist jedoch ein Haus vorhanden, ist eine notariell beurkundete Vollmacht notwendig, da Verfügungen über Immobilien sonst nicht möglich sind. Aber auch ohne Immobilie gibt es Vorteile, so ist z. B. die Echtheit der Unterschrift bestätigt und auch die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Bedenken Sie, dass eine Vollmacht meist nicht mehr korrigiert werden kann, wenn man sie braucht. Die notarielle Beurkundung ist insofern der sicherere und zu empfehlende Weg.
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